§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragsnehmers verbindlich. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht vor. Dritten dürfen Sie nicht zugänglich gemacht haben.
§ 2 Umfang der Leistungspflicht
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragsnehmer maßgebend. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den
Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
§ 3 Preise und Zahlung
Die Preise gelten ab Lager des Auftragsnehmers, falls nicht anders vereinbart. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nichts anderes vereinbart, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss
bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Die Zurückzahlung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers,
die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
§ 4 Verpackung
Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen.
§ 5 Lieferzeit
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragsnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern des Auftragnehmers 1/2 v H. des
Rechnungsbetrages je Monat berechnet, falls der Auftraggeber nicht einen niedrigeren Schaden nachweisen kann. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenden Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber
mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem
Kaufvertrag voraus.
§ 6 Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand
gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber
unbeschadet der Rechte aus §§ 8-10 in Empfang zu nehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Lieferungen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufenden Rechnungen dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert an Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichene Forderung an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 8 Haftung für Mängel der Lieferung
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines Falles vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen.
Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage bzw. lnbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
– bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
– auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
– bei übermäßiger Beanspruchung
– bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserung und Ersatzteillieferung hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessen Ersatz seiner Kosten verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. lm Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommenen Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
– bei grobem Verschulden
– bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit
– bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird.
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Dies gilt insbesondere beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen.
Sofern nicht Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im lnland seine Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schuldrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechenden Benutzungsrecht vom
Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand insoweit modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
lm Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen von Sachmängeln entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich
informiert, eine behauptete Verletzungsverhandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder
in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§ 9 Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
Es liegt Leistungsverzug im Sinne § 5 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Vertrag befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wir die Nachfrist nicht eingehalten, so der ist Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Tritt die
Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
lm Übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz ausgeschlossen.
§ 10 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelung der §§ 8 und 9 entsprechend.
§ 11 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen und Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und
für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers, der den Vertrag geschlossen hat.
§ 12 Normalarbeitszeit / Überstundenzuschläge
Werden Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo-Fr 08:00 – 17:00 Uhr) erbracht, so wird der Überstundenzuschlages mit
+ 25 % ab 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
+ 50 % ab 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr und samstags
+ 10 % ab 22:00 Uhr und Sonn- und Feiertage
zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Preis von pauschalierten Dienstleistungen basiert auf Durchführung in der Normalarbeitszeit. Fallen auf Kundenwunsch Zeiten außerhalb der Normalarbeitszeit an, so werden für diese Zeit die entsprechenden Überstundenzuschläge in Rechnung gestellt.
§ 13 Sonstiges
Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Die etwaige Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen hat auf die Gültigkeit ihres sonstigen lnhalts keinen Einfluss. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.